Alle Übersetzungsaufträge werden von mir persönlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber teilt besondere Ausführungswünsche bei Auftragserteilung mit. Ein telefonischer Auftrag muss schriftlich bestätigt werden. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung
AGB
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers:
Für die Inhalte der übertragenen Texte und Bilder ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Rechte an einem Text und stellt sicher, dass eine Übersetzung angefertigt werden darf. Er gewährleistet, dass keine Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.Von entsprechenden Ansprüchen Dritter stellt er die Übersetzerin frei.
Rechte des Auftraggebers bei Mängeln:
Haftung:
Vergütung:
Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht:
Die Übersetzerin behält sich ein etwa entstandenes Urheberrecht vor.
Abzuführende Umsatzsteuer:
Je nach Transkreationsaufwand und persönlicher geistiger Schöpfung entsteht durch meine Leistung ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Nutzungsrecht auf den Besteller übergeht (§12 Abs. 2 Nr. 7 c) UstG Deutschland.). Die Umsätze unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von zur Zeit 7%.
Auf Texte allgemeinerer Natur mit nur geringem kreativem Eigenanteil wird der allgemeine Steuersatz von 19% aufgeschlagen.
Steuerbar sind Übersetzungen für Kunden aller Art im Inland.
Für Leistungen an Privatkunden innerhalb der EU gilt ebenfalls Umsatzsteuerpflicht nach deutschem Recht.
Ist der in der EU ansässige Kunde Unternehmer, so ist die Unternehmereigenschaft anhand der Umsatzsteueridentifikationsnummer nachzuweisen. Übersetzungen für EU-Kunden, die Unternehmer sind, gelten als an dessen Firmensitz ausgeführt (§3a Abs.3 UstG in Verb. mit §3a Abs. 4 Nr. 3 UstG) und werden im Inland als „nicht steuerbare sonstige Leistungen“ eingestuft. Betreibt der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder die Betriebsstätte, an die die Leistung erbracht wird, von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus, so ist die Leistung in dem im Drittlandsgebiet liegenden Staat steuerbar (§3a Abs. 2 S. 1 UstG). Sofern im entsprechenden Drittstaat eine entsprechende reverse-charge-Regelung besteht, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über.